Pflegeversicherung: Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?

Pflegeversicherung: Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?

Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat einen Pflegegrad? Dann stehen ihm verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zu. Welche das sind, wofür sie gedacht sind und wie hoch sie ausfallen, zeigen wir Ihnen anhand von zwei Beispielen.

Zwei Hände halten zwei Geldscheine fest.
GettyImages/Thanasis
Inhaltsverzeichnis
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    Für welche Bereiche gibt es Leistungen der Pflegeversicherung?

    Eine ambulante Versorgung bedeutet, dass jemand in den eigenen vier Wänden lebt und die Pflege und Unterstützung zur Person „nach Hause kommen“. Pflegedienste leisten zum Beispiel eine ambulante pflegerische Versorgung. Auch die Hilfe durch die eigenen Kinder, von Nachbarn oder Ehrenamtlichen zählt dazu. Aber auch wenn jemand beispielsweise zweimal pro Woche in eine Tagespflegeeinrichtung fährt, um dort etwa einen Kurs mitzumachen, gilt das als ambulant. Es gibt viele verschiedene Geldtöpfe, aus denen Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung für die ambulante Pflege erhalten können.

    Stationäre Versorgung hingegen bedeutet, dass jemand dauerhaft dort lebt, wo pflegerische Versorgung angeboten wird. In aller Regel ist das ein Pflegeheim oder eine stationäre Hausgemeinschaft.

    Alle Pflegebedürftigen können grundsätzlich nur Geld aus einem dieser zwei Bereiche bekommen.

    E-Paper: Pflege zu Hause finanzieren

    Pflegegeld, Pflegesachleistung und Co.: Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen, für was Sie sie einsetzen können und was Sie dafür tun müssen.

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    Pflegeversicherung – Leistungen für die ambulante Versorgung

    Die Leistungen der Pflegeversicherung für die ambulante Versorgung lassen sich in monatliche und jährliche Leistungen sowie einmalige Sonderzahlungen aufteilen.

    Zu den monatlich möglichen Basisleistungen der Pflegeversicherung gehören:

    • Entlastungsbetrag (pauschal, zusätzlicher Entlastungsbetrag ist durch den Verzicht auf einen Teil der Pflegesachleistung möglich),
    • Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen (pauschal),
    • Zuschuss zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (pauschal),
    • ergänzende Unterstützungsleistungen für digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA (pauschal).

    Die genannten Leistungen können alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 nutzen.

    Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige sich zusätzlich zu den Basisleistungen für eine von zwei monatlichen Hauptleistungen der Pflegeversicherung entscheiden. Das sind:

    Auch eine Kombination aus beidem ist möglich.

    In den Pflegegraden 2 bis 5 ist zusätzlich folgende Extraleistung möglich:

    Neben den monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung gibt es in den Pflegegraden 2 bis 5 jährlich mögliche Extraleistungen:

    Teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege sind auch mit Pflegegrad 1 nutzbar, aber nur über den Entlastungsbetrag.

    Hinzu kommen können einmalige Sonderleistungen der Pflegeversicherung:

    • Finanzierung von technischen Hilfsmitteln (nach Bedarf),
    • Anschubfinanzierung Pflege-WG (pauschal),
    • Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds (pauschal).

    Die Sonderleistungen sind in allen Pflegegraden nutzbar.

     

    Ambulant vor stationär

    Wer ambulant versorgt werden kann, muss diese Form wählen. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Die meisten Menschen wünschen sich das auch so, da sie am liebsten in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben wollen. Oft ist das auch günstiger als stationäre Pflege, allerdings nicht immer.

    Praktisch ist, dass die ambulante Versorgung recht flexibel ist. Leider ist sie aber auch komplizierter als die stationäre, weil sich viel mehr Leistungen der Pflegeversicherung miteinander kombinieren lassen, die man sich einzeln organisieren muss. Außerdem ist nicht alles flächendeckend nutzbar.

    Lassen Sie sich beraten

    Die optimale Mischung an ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung für das eigene Leben zu finden, ist nicht ganz leicht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegestützpunkten oder bei einer freien Pflegeberatung können aber dabei helfen, die pflegerische Versorgung möglichst gut zu planen und abzurechnen. Eine Beratung in der Nähe finden Sie in der Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege.

    Wie eine gute Kombination aussehen und abgerechnet werden kann, zeigt das folgende Beispiel.

    Beispiel 1: Versorgung zu Hause

    Stephanie Blau braucht zunehmend Pflege und Unterstützung im Alltag, möchte aber in ihrer Mietwohnung bleiben. Sie hat Pflegegrad 3. Gemeinsam mit ihren beiden erwachsenen Kindern hat sie ein dichtes Hilfsnetz organisiert:

    Täglich kommt der Pflegedienst, zieht ihr die Thrombosestrümpfe an und befüllt die Medikamentenbox für den Tag. Dreimal pro Woche hilft eine Pflegekraft ihr außerdem beim Duschen und Haarewaschen. Eine Pflegehilfskraft kümmert sich zusätzlich um das Waschen, Trocknen und Falten der Wäsche.

    Von montags bis samstags bringt ein Menü-Bringdienst jeden Mittag eine warme Mahlzeit. Sonntags kocht abwechselnd eins der Kinder und kommt zum Essen vorbei.

    Montags und mittwochs nimmt Stephanie Blau an einem Seniorenkurs in einer Tagespflegeeinrichtung teil. Meist bleibt sie dort noch für einen Plausch mit einer Freundin. Wenn sie möchte, kann sie auch den ganzen Tag dort verbringen und statt des Kurses dann den Tagessatz für die Tagespflege bezahlen. Ein Fahrdienst bringt sie grundsätzlich hin und wieder zurück.

    Dienstags und donnerstags kommt eine ehrenamtliche Hilfskraft zu ihr nach Hause. Dienstags hilft diese beim Einkaufen für Frühstück und Abendbrot, donnerstags bei wechselnden Aktivitäten, zum Beispiel Arztbesuchen. Freitags kommt eine Putzhilfe und reinigt die Wohnung.

    Jeden Monat bekommt sie eine Hilfsmittelbox mit Desinfektionsmittel, Inkontinenzeinlagen, Schutzmasken und Einmalhandschuhen im Wert von 42 € geschickt.

    Rund um die Uhr trägt Stephanie Blau einen Hausnotrufknopf an einer Kette um den Hals, mit dem sie jederzeit Hilfe rufen kann, falls sie beispielsweise stürzen sollte.

    Welche Kosten fallen an und was übernimmt die Pflegeversicherung?

     

    Monatlich entstehen dadurch folgende Kosten:

    • Pflegedienst: 800 €
    • Menü-Bringdienst: 225 €
    • Seniorenkurs Tagespflege: 400 €
    • Putzhilfe: 180 €
    • ehrenamtliche Hilfskraft: 0 €
    • Hausnotruf: 23 €
    • Hilfsmittelbox: 42 €

    Die Gesamtkosten betragen also 1.670 €.

    Davon übernimmt die Pflegekasse 1.396 €. Diese kommen aus verschiedenen Töpfen der Pflegeversicherung, nämlich:

    • 800 € für den Pflegedienst als Pflegesachleistung. (Dann sind noch 697 € beziehungsweise 46 % des monatlichen Maximalbetrags in Höhe von 1.497 € übrig.)
    • 131 € für die Putzhilfe als Entlastungsbetrag. Die restlichen 49 € für die Putzhilfe übernimmt die Pflegekasse ebenfalls, weil Stephanie Blau einen Antrag gestellt hat, dass ein Teil der übrigen Sachleistung in Entlastungsbetrag umgewandelt wird. (Das ist bei bis zu 40 % des monatlichen Sachleistungsbetrags möglich.)
    • 23 € für den Hausnotruf, weil es hierfür auf Antrag einen separaten Betrag gibt.
    • 400 € für den Seniorenkurs in der Tagespflege. (Weitere 957 € wären möglich. Leider lässt sich der Betrag nicht anderweitig nutzen.)
    • 42 € zum Verbrauch von Hilfsmitteln für die Hilfsmittelbox.

    Lediglich die 225 € für den Menü-Bringdienst muss sie aus eigener Tasche finanzieren; ebenso die Mahlzeiten in der Tagespflege. Außerdem muss Stephanie Blau natürlich die Kosten für alle weiteren Lebensmittel, Miete und Nebenkosten ihrer Wohnung sowie andere private Ausgaben finanzieren. Ob das mehr oder weniger kostet als ein Platz im Pflegeheim, ist von den Lebensumständen abhängig. Meist ist es günstiger.

    Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft

    Wenn man die Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, gilt eine etwas komplizierte Regelung: Das übrige Geld kann man sich nicht einfach auszahlen lassen, sondern es wird berechnet, wie viel Prozent des Maximalbetrags an Pflegesachleistung noch übrig sind. Im Beispiel nutzt Stephanie Blau 54 % der Pflegesachleistung für den Pflegedienst, außerdem noch 49 €, also gerundet 3 % für die Putzhilfe. Das sind insgesamt 57 % des Maximalbetrags. Dementsprechend sind noch 43 % übrig. Diese 43 % kann sie sich als Anteil des Pflegegeld-Höchstsatzes von 599 € auszahlen lassen, über den sie dann frei verfügen kann. Dieser Anteil sind 257 € in Pflegegrad 3.

    Bei Bedarf kann Stephanie Blau noch Geld aus weiteren Töpfen der Pflegeversicherung beanspruchen, etwa für einen vorübergehenden Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der Kurzzeitpflege. Außerdem kann sie sich technische Pflegehilfsmittel ausleihen oder teilfinanzieren lassen, etwa ein Pflegebett oder einen Rollator. Wenn Umbauten zu Hause nötig werden, um die Pflege zu vereinfachen, typischerweise etwa ein Badumbau, gibt es auch dafür einmalige Zuschüsse von bis zu 4.180 € pro pflegebedürftiger Person.

    Was hat sich im Juli 2025 geändert?

    Zum 1. Juli 2025 wurden die Gelder für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem jährlichen Entlastungsbudget zusammengeführt. Dieser Gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro kann seitdem flexibel für beide Leistungsarten verwendet werden. Eine Umwidmung der Ansprüche, wenn man zum Beispiel mehr Verhinderungs- und weniger Kurzzeitpflege nutzen möchte, ist nun nicht mehr nötig. Wer bis zum 30. Juni 2025 bereits Geld für eine der Ersatzpflegevarianten genutzt hat, bekommt den Betrag vom neuen Budget für das Jahr 2025 abgezogen.

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    Pflegeversicherung – Leistungen für die stationäre Versorgung

    Auch für die stationäre Versorgung, zum Beispiel in einem Pflegeheim, gibt es Leistungen der Pflegeversicherung. Das sind:

    • Leistungsbetrag (je nach Pflegegrad),
    • Hilfe für Menschen mit Behinderungen (pauschal),
    • Zuschuss zu den Pflegekosten (je nach Wohndauer).

    Der Leistungsbetrag ist auch in Pflegegrad 1 nutzbar, aber nur über den eigentlich ambulanten Entlastungsbetrag.

    Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung im Pflegeheim (in Euro)

     

    Pflegegrad 2 3 4 5
    Zuschuss Pflegekosten (Leistungsbetrag) 805 1.319 1.855 2.096
    Hilfe für Menschen mit Behinderungen  278 278 278 278

    Der Leistungsbetrag wird ab Pflegegrad 2 ausbezahlt. Er ist ein Zuschuss zu den Pflegekosten und beträgt je nach Pflegegrad zwischen 805 und 2.096 € pro Monat. Die Pflegekasse zahlt ihn direkt ans Pflegeheim aus. Der Betrag deckt in aller Regel aber nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Den Rest müssen Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner aus eigener Tasche bezahlen.

    Menschen mit einer anerkannten Behinderung können einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss von pauschal 278 €  von der Pflegeversicherung erhalten.

    Staatlicher Zuschuss zu den Kosten im Pflegeheim

    Von den Pflegekosten, die Bewohnerinnen und Bewohner selbst bezahlen müssen, übernimmt seit Januar 2022 der Staat einen Teil der Kosten. Je länger jemand schon stationär versorgt wird, desto höher fällt er aus. Alle Monate, die jemand schon in einer Wohnform mit stationärer Pflege gelebt hat, werden für die Berechnung zusammengezählt. Auch Monate vor Januar 2022 werden mitgezählt.

    Beispiel 2: Versorgung im Pflegeheim

    Werner Meyer lebt in einem Pflegeheim in Hessen. Die Pflegekasse bezahlt für ihn den Leistungsbetrag für Pflegegrad 3 (monatlich 1.319 €). Doch wie in jedem Pflegeheim muss er einen Teil der monatlichen Kosten selbst bezahlen. Die Kosten setzen sich folgendermaßen zusammen:

    • Unterkunft und Verpflegung: 883 €
    • Investitionskosten (z. B. Instandhaltung und Gebäudekosten): 516 €
    • Eigenanteil der Pflegekosten: 1.712 €

    Diese Kosten entsprechen ungefähr dem Bundesdurchschnitt. Monatlich sind es insgesamt 3.111 €. Da Werner Meyer schon seit etwas mehr als zwei Jahren, also aktuell im dritten Jahr, dort wohnt, übernimmt die Pflegeversicherung 50 % des Eigenanteils der Pflegekosten (856 €) für ihn. Statt 1.712 muss er daher nur 856 € selbst bezahlen. Seine monatliche Belastung beträgt somit 883 + 516 + 856 = 2.255 €. (Miete, Mahlzeiten und Nebenkosten sind darin enthalten.)

    Pflegekasse und Staat übernehmen monatlich Kosten in Höhe von 1.319 € + 856 € = 2.175 €.

    Fazit

    Sie sehen, es gibt diverse Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhalten können. Welche für wen infrage kommen, hängt von der Versorgungsform, also ambulant oder stationär, ab. Und davon, welche Leistungen vor Ort verfügbar sind. Zur besseren Orientierung im „Dschungel“ der Leistungen der Pflegeversicherung ist es ratsam, sich bei Fachleuten, etwa Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern, Unterstützung zu holen und sich mit anderen pflegenden Angehörigen auszutauschen.

     

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