Gemeinsames Entlastungsbudget: Flexible Nutzung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Gemeinsames Entlastungsbudget: Flexible Nutzung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Wenn Sie jemanden mit einem Pflegegrad 2 oder höher zu Hause versorgen, zahlt die Pflegeversicherung Zuschüsse für eine Vertretung, etwa wenn Sie im Urlaub sind oder krankheitsbedingt ausfallen. Möglich ist dann entweder die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege. Diese beiden Varianten wurden nun in einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt. So lassen sich seit Juli 2025 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler nutzen und deutlich leichter abrechnen.

Münzen, die von einem Stapel zu einem zweiten fliegen. Sie stehen sinnbildlich für das neue Entlastungsbudget.
GettyImages/Richard Drury
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    Eine Pflegesituation kann mitunter lange dauern und belastend sein. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich als pflegende Angehörige regelmäßig Auszeiten nehmen, um neue Kraft zu tanken. Auch im Krankheitsfall brauchen Sie spontan eine Vertretung. Für solche Fälle stehen Ihnen im Rahmen des neuen Entlastungsbudgets oder auch Gemeinsamen Jahresbetrags weiterhin zwei Optionen zur Verfügung, die aber jetzt einfacher verwendet und abgerechnet werden können.

    Was beinhaltet das neue Entlastungsbudget?

    Die Verhinderungspflege bedeutet für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen vergleichsweise wenig Aufwand und Veränderung. Statt Ihnen kommt eine Ersatzpflegekraft zu ihm nach Hause und übernimmt alle abgesprochenen Aufgaben. Das kann eine Privatperson sein, etwa eine Nachbarin oder ein anderer Angehöriger. Oder es kommt eine Fachkraft von einem Pflegedienst.

    Die Kurzzeitpflege hingegen ist mit mehr Aufwand verbunden, denn während Ihrer Abwesenheit zieht Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied vorübergehend in ein Pflegeheim. Dafür hat diese Variante den Vorteil, dass die Fach- und Hilfskräfte vor Ort alle nötige Unterstützung leisten und auch spontan reagieren können, falls Ihr Angehöriger beispielsweise krank werden sollte.

    Beide Ersatzpflegevarianten gibt es schon länger. Neu ist seit 1. Juli 2025 die Art der Abrechnung. Die hat sich mit dem neuen Entlastungsbudget nämlich deutlich vereinfacht.

    Details zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

    Weitere Informationen zu beiden Varianten der Ersatzpflege und wie Sie diese organisieren, können Sie in folgenden Artikeln nachlesen:

    Wie sehen Antrag und Abrechnung für das neue Entlastungsbudget aus?

    Damit die Pflegeversicherung die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege mitfinanziert, müssen Pflegebedürftige einen separaten Antrag stellen. Ab Pflegegrad 2 gibt es für beide Varianten der Ersatzpflege jährliche Extrazahlungen von bis zu 3.539 Euro.
    Ob das Geld für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege oder teils so, teils so ausgegeben wird, ist mit dem seit dem 1. Juli 2025 zur Verfügung stehenden gemeinsamen Entlastungsbudget egal. Sie dürfen es so einteilen, wie Sie es brauchen.

    Das Pflegegeld wird in der Zeit der Ersatzpflege nur zur Hälfte weiter ausbezahlt. Alle anderen Leistungen, etwa Pflegesachleistung oder Tagespflege, werden ganz normal weiterfinanziert.

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    Wann müssen Sie den Antrag auf Gelder aus dem Entlastungsbudget stellen und was benötigen Sie dafür?

    Den Antrag für das Extrageld aus dem Entlastungsbudget können Pflegebedürftige wahlweise vor, während oder nach der Zeit der Ersatzpflege stellen. Wenn Sie einen Urlaub planen, lässt sich der Antrag gut vorher stellen. Dann wissen Sie und Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bereits, wie viel Geld die Versicherung für die Zeit Ihrer Abwesenheit bezahlen wird.

    Aber auch ein Antrag im Nachhinein ist kein Problem. Bis zu 4 Jahre rückwirkend können gesetzlich Versicherte den Antrag einreichen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie mit Rechnungen nachweisen können, welche Kosten durch die Ersatzpflege entstanden sind.

    Bei privat Versicherten kommt es auf den individuellen Vertrag an, innerhalb welcher Frist die Rechnungen eingereicht werden müssen. Mindestens 1 bis 2 Jahre sind aber auch hier üblich. Den passenden Antrag erhält Ihr Angehöriger von seiner Pflegeversicherung. Wichtig ist hierbei, dass immer die konkrete Leistung, also entweder Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, beantragt wird. Der Name „Entlastungsbudget“  oder auch offiziell „Gemeinsamer Jahresbetrag“ gilt nur für den Topf, aus dem das Geld für die beiden Leistungen entnommen wird.

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    Welche Verbesserungen bringt das neue Entlastungsbudget?

    Früher, als es noch kein gemeinsames Entlastungsbudget gab, ist häufig ein Teil des Anspruchs verfallen, weil Betroffene entweder nur die Verhinderungs- oder nur die Kurzzeitpflege nutzen konnten oder wollten. Dass beides nun aus einem Topf finanziert wird, hat den Vorteil, dass sich besser die volle Höhe des Entlastungsbudgets nutzen lässt, selbst wenn nur eine Variante infrage kommt.

    Mit dem Entlastungsbudget haben sich auch einige Details der Verhinderungspflege verbessert. Wer vor dem 1. Juli 2025 schon einmal die Verhinderungspflege genutzt hat, wird sich über folgende Aktualisierungen freuen:

    • Die unterschiedliche Deckelung für private und professionelle Pflegende entfällt.
    • Die Verhinderungspflege kann im Rahmen des neuen Entlastungsbudgets an bis zu 56 statt bisher 42 Tagen im Jahr genutzt werden.
    • Pflegegeld wird in halber Höhe während der Verhinderungspflege weitergezahlt. Bisher war das nur während der Kurzzeitpflege der Fall.
    • Es ist keine Vorpflegezeit mehr nötig, um das Entlastungsbudget nutzen zu können. Bisher waren 6 Monate Vorpflegezeit vorgeschrieben.
    Verhinderungspflege nach dem Tod

    Falls Ihr pflegebedürftiger Angehöriger überraschend stirbt, kann es schwierig werden, im Nachhinein noch Ausgaben für die Verhinderungspflege erstattet zu bekommen. Denn anspruchsberechtigt war ja die pflegebedürftige Person selbst. Und laut § 59 Sozialgesetzbuch I können nach dem Tod einer Person nur dann rückwirkend Geldleistungen in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch vorher schon festgestellt wurde. Unser Tipp: Kündigen Sie die Verhinderungspflege möglichst immer vorher bei der Pflegeversicherung an, zumindest kurz per E-Mail. Dann haben Sie im Bedarfsfall einen Nachweis, dass Sie eine Ersatzpflege organisiert haben. Wenn es keine Ankündigung gab, kann die Pflegeversicherung aus Kulanz trotzdem auch nach dem Tod noch Leistungen der Verhinderungspflege auszahlen. Das ist aber nicht gesichert.

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